Aktualisiert 01/07/2025
Tritt in Kraft am 08/07/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1190

Artikel 3

TCT- und TLPT-Testmanager

(1)   Eine TLPT-Behörde überträgt die Zuständigkeit für die Koordinierung der mit TLPT verbundenen Aktivitäten einem Test-Cyberteam (im Folgenden „TCT“). Ein TCT setzt sich aus Testmanagern zusammen, die mit der Beaufsichtigung eines einzelnen TLPT betraut sind.

(2)   Für jeden Test benennt die TLPT-Behörde einen Testmanager und mindestens einen Stellvertreter.

(3)   Die Testmanager überwachen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, und stellen deren Einhaltung sicher.

(4)   Der Testmanager teilt dem Finanzunternehmen die Kontaktdaten des TCT im Wege der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Aufforderung mit.

(5)   Die TLPT-Behörde nimmt an allen Phasen des TLPT teil.