Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 11

Art des Auftrags über Kryptowerte

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag unter Verwendung ihrer eigenen Spezifikationen die Art des eingegangenen Auftrags nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 21 des Anhangs auf.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, stufen jeden eingegangenen Auftrag nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 22 des Anhangs entweder als Limit-Order oder als Stop-Order ein.