Artikel 4
Kennungen für juristische Personen und Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren juristische Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren Kryptowerte in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Vermögenswertkennungen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
(3) Bei der Verwendung der Rechtsträgerkennung (LEI) zur Identifizierung juristischer Personen gemäß Absatz 1 stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, sicher, dass Länge und Aufbau des in den Auftragsbuchaufzeichnungen erfassten LEI-Codes der Norm ISO 17442 entsprechen und dass der LEI-Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Rechtsträger gehört.