Artikel 6
Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen Datum und Uhrzeit eines jeden in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs aufgeführten Ereignisses nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für alle in Tabelle 2 Felder 47, 48 und 49 des Anhangs aufgeführten Datenelemente Datum und Uhrzeit nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.