Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 6

Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen Datum und Uhrzeit eines jeden in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs aufgeführten Ereignisses nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für alle in Tabelle 2 Felder 47, 48 und 49 des Anhangs aufgeführten Datenelemente Datum und Uhrzeit nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.