Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 3

Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, identifizieren natürliche Personen in den Auftragsbuchaufzeichnungen anhand der Benennung, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem in ISO 3166 spezifizierten Alpha-2-Code nach ISO 3166-1, gefolgt von der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifizierten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt. Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode entspricht der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person.

(2)   Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, bereits bekannt ist.

(3)   Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(4)   Ist eine natürliche Person in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, diese natürliche Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 50 des Anhangs.

(5)   Namensvorsätze sind nicht anzugeben und Vor- und Nachnamen mit weniger als fünf Buchstaben mit dem Zusatz „#“ zu versehen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.

(6)   Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist die natürliche Person von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:

a)

Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;

b)

erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person;

c)

erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.