Artikel 8
Priorität und laufende Nummer
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Volumen-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf einer Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Auftragsbuch nach Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und eine Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität verwenden und die Aufträge im Auftragsbuch nach Volumen-Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, weisen jedem Ereignis eine laufende Nummer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs zu und zeichnen diese auf.