Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 8

Priorität und laufende Nummer

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Volumen-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.

(3)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und deren Handelssysteme auf einer Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Auftragsbuch nach Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 12 des Anhangs auf.

(4)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben und eine Kombination aus Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität verwenden und die Aufträge im Auftragsbuch nach Volumen-Zeit-Priorität anzeigen, zeichnen die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs und den in Absatz 1 genannten zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf.

(5)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, weisen jedem Ereignis eine laufende Nummer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs zu und zeichnen diese auf.