Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 5

Handelsbezogene Funktion der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte

Die handelsbezogene Funktion, in der der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte einen Auftrag einreicht, ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 7 des Anhangs zu erfassen.