Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 2

Identifizierung der am Auftrag beteiligten Parteien

(1)   Für sämtliche Aufträge über Kryptowerte führen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufzeichnungen zur Identifizierung von allem Folgendem:

a)

dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine juristische Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Artikel 4 und Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs;

b)

dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine natürliche Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs;

c)

dem Kunden, in dessen Auftrag der unter Buchstabe a oder b genannte Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs;

d)

der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Anlageentscheidung in Bezug auf den Auftrag verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs;

e)

der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 5 des Anhangs.

Für die Zwecke von Buchstabe d führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, für den Fall, dass die Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen wird, Aufzeichnungen über die Person, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt. Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, identifiziert eine solche Person oder einen solchen Computeralgorithmus nur dann, wenn die Anlageentscheidung entweder im Auftrag des Teilnehmers oder eines Kunden im Rahmen eines vom Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats getroffen wird.

(2)   Hat ein Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte die Absicht, einen Auftrag nach dessen Eingang bei der Handelsplattform für Kryptowerte seinem Kunden zuzuweisen, dies zum Zeitpunkt des Eingangs jedoch noch nicht getan, so wird dieser Kunde nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs identifiziert.

(3)   Werden bei der Handelsplattform für Kryptowerte mehrere Aufträge verschiedener Kunden als Sammelauftrag eingereicht, so werden die in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs genannten Informationen für jeden Kunden aufgezeichnet.