Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 14

Transaktionsidentifikationscode

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jede Transaktion, die auf die vollständige oder teilweise Ausführung eines Auftrags zurückgeht, einen individuellen Transaktionsidentifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 46 und Tabelle 3 Feld 1 des Anhangs auf.