Artikel 15
Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die Handelsphasen sowie den indikativen Auktionspreis und das indikative Auktionsvolumen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt K des Anhangs auf.
(2) Fordern die zuständigen Behörden die in Abschnitt K genannten Einzelheiten an, wird dieser Aufforderung durch Übermittlung der in Tabelle 2 Feld 8 sowie Felder 14 bis 17 des Anhangs genannten Einzelheiten entsprochen.