Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 15

Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die Handelsphasen sowie den indikativen Auktionspreis und das indikative Auktionsvolumen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt K des Anhangs auf.

(2)   Fordern die zuständigen Behörden die in Abschnitt K genannten Einzelheiten an, wird dieser Aufforderung durch Übermittlung der in Tabelle 2 Feld 8 sowie Felder 14 bis 17 des Anhangs genannten Einzelheiten entsprochen.