Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 13

Auftragsanweisungen

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag sämtliche Auftragsanweisungen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt J des Anhangs auf.