Artikel 13
Auftragsanweisungen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden eingegangenen Auftrag sämtliche Auftragsanweisungen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt J des Anhangs auf.