DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/416 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 16 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um den zuständigen Behörden ein effektives und effizientes Sammeln, Vergleichen und Auswerten der Auftragsdaten zu ermöglichen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Plattformen für Kryptowerte betreiben, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung für alle Aufträge Aufzeichnungen über die einschlägigen Daten führen (Auftragsbuchaufzeichnungen). Sie sollten die Daten in einem elektronischen maschinenlesbaren JSON-Format aufzeichnen, das nach der ISO 20022-Methodik entwickelt wurde. Ein Auftragsbuch sollte als organisierte Liste von Kauf- und Verkaufsaufträgen für einen bestimmten Kryptowert verstanden werden. |
(2) |
Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen zu identifizieren. Außerdem sollten sie die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abrufen können. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher eine geeignete Vermögenswertkennung verwenden, mit der die Kryptowerte, die Gegenstand des Auftrags und der an die zuständigen Behörden übermittelten Transaktionsaufzeichnungen sind, identifiziert werden können. Mit Blick auf diese Zielsetzung ist in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehen, dass zur Identifizierung von Kryptowerten, die Gegenstand eines vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Auftrags oder einer vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Transaktion sind, der von der Digital Token Identifier Foundation verwaltete Digital Token Identifier (DTI) oder andere zulässige Kennungen zu verwenden sind. In Anbetracht dessen und um einen konsistenten Aufsichtsansatz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verwendung von Vermögenswertkennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorzusehen wie in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b. |
(3) |
Marktmissbrauchsverhalten, insbesondere auch Marktmanipulation, kann über verschiedene Wege, insbesondere auch über den algorithmischen Handel, stattfinden. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Auftrags- und Transaktionsaufzeichnungen deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Wird eine Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in seinen Aufzeichnungen die Person identifizieren, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die in Auftragsaufzeichnungen genannten natürlichen Personen eindeutig, einheitlich und zuverlässig identifiziert werden, sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden. Die Identifizierung natürlicher Personen sollte nach der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2) festgelegten Prioritätsabstufung der verschiedenen Kennungen erfolgen. |
(5) |
Unter Umständen können die für die Aufzeichnungen zu identifizierenden natürlichen Personen in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sein. Da verschiedene Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Bezug zum Wohnsitzland natürlicher Personen herstellen, ist es wichtig, dass diese Information im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhoben wird, damit die zuständigen Behörden die Transaktionen und Aufträge effektiv überwachen können. |
(6) |
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte personenbezogene Daten speichern, um ihre Kunden oder andere für Aufträge über Kryptowerte relevante natürliche Personen zu identifizieren, denn diese Daten sind von grundlegender Bedeutung, um eine effiziente Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, insbesondere auch mit Blick auf Marktmissbrauch, sicherzustellen. Nach dem in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufbewahrung auf jene Informationen beschränken, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen und die Handelstätigkeit im Zusammenhang mit Aufträgen über Kryptowerte überwachen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. |
(7) |
Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen herzustellen, sollten Kunden, die juristische Personen sind, mit einer Kennung identifiziert werden, die mit den international etablierten Kriterien für die Entwicklung zuverlässiger Identifizierungssysteme für die Finanzmarktüberwachung vereinbar ist. Um ein einheitliches Vorgehen der Aufsicht sicherzustellen, sollte die Verwendung der in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Unternehmenskennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorgesehen werden wie in der besagten Verordnung. |
(8) |
Die Entscheidung darüber, über welche Kryptowerte-Handelsplattform Aufträge ausgeführt oder an welchen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen, oder die Festlegung beliebiger anderer Bedingungen für die Auftragsausführung können für die Feststellung von Marktmissbrauchsverhalten von unmittelbarer Relevanz sein. Um eine effektive Marktüberwachung sicherzustellen, sollte eine Person oder ein Computeralgorithmus, die bzw. der derlei Tätigkeiten beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausführt, daher in den Auftragsaufzeichnungen identifiziert werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach vorab definierten Kriterien konsistent festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus für diese Tätigkeiten vorrangig verantwortlich ist. |
(9) |
Nach dem Grundsatz der Datenminimierung sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nur jene Informationen aufbewahren, die notwendig sind, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bestimmungen zu Marktmissbrauch durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen kann. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. |
(10) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und gab am 28. August 2024 eine Stellungnahme ab. |
(11) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(12) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).