Artikel 7
Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die in Tabelle 2 Felder 9 und 10 des Anhangs aufgeführten Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen auf.
(2) Die Daten und Uhrzeiten für die Gültigkeitsdauern werden für jede Gültigkeitsdauer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 11 des Anhangs aufgezeichnet.