Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/416

Artikel 7

Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die in Tabelle 2 Felder 9 und 10 des Anhangs aufgeführten Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen auf.

(2)   Die Daten und Uhrzeiten für die Gültigkeitsdauern werden für jede Gültigkeitsdauer nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 11 des Anhangs aufgezeichnet.